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NSNI-ETHIKKODEX

NORMEN UND REGELN FÜR DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN IMMOBILIENAGENTUREN IMMOBILIENAGENTUREN - MITGLIEDER DES NATIONALEN IMMOBILIENVERBANDES (NNEA) UND DIE BEHANDLUNG VON VERBRAUCHERN

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

NSNIals unabhängige Branchenorganisation vereint die bulgarischen Unternehmen, die sich mit Immobilien beschäftigen, auf der Grundlage ihres Wunsches, einen fairen Wettbewerb und korrekte Beziehungen zwischen ihnen unter den Bedingungen der Marktwirtschaft zu schaffen und zu etablieren, unter Beachtung der Prinzipien der Ethik in der professionellen Herangehensweise und in der Branchenspezialisierung.

Diese Interessen erlegen jedem professionell tätigen Immobilienmakler eine Verantwortung auf, die über die normale Geschäftsbeziehung hinausgeht.

Die Mitglieder der NSNI betrachten es als ihre berufliche Pflicht, die folgenden Aufgaben zu erfüllen das Gesetz, die Gesellschaft und den Kunden/Nutzer.

Durch die Annahme der Standards und Verhaltensregeln dieses Berufskodexes unterstützen die Mitglieder des NCIP die Verwaltungsorgane in ihrem Ziel, alle Handlungen zu unterbinden, die die Branche untergraben und in Misskredit bringen.
Autorität und Professionalität.

Gegründet bei der NSNI Ausschuss für Berufsethik (PEC) verfügt über die notwendige Erfahrung und Autorität, um die vorgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern.

Überall in diesem Berufsethischer Kodexwo die Worte AGENT/MAKLER UND AGENTUR entsprechend zu verstehen AGENT und/oder BROKER von Immobilien und AGENTUR für Immobilien.

Wenn die den Agenten und Agenturen durch diese Verordnung auferlegten Pflichten Ethisch Berufsordnung (EPC)strenger sind als die ihnen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen, wenn sie Der Berufskodex der Berufsethik gegen das Gesetz verstößt,
Die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen haben Vorrang. Alle in der Praxis anwendbaren und durch internationale ethische Normen und europäische Standards formulierten Regeln und Normen, die nicht in diesem Ethik- und Berufskodex enthalten sind, ergänzen diesen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den geltenden bulgarischen und europäischen Rechtsvorschriften stehen.

Indem sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Öffentlichkeit und untereinander vollständig verstehen und anerkennen, AGENTUREN UND AGENTEN/MAKLER sind stets bestrebt, über Immobilienfragen informiert zu bleiben und sachkundige Fachleute zu sein, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen bereitwillig mit anderen teilen. Bei der Erfüllung dieser Berufsethischer Kodex und indem sie die zuständigen Regulierungsbehörden unterstützen, ermitteln sie Praktiken, die für die Öffentlichkeit schädlich sein könnten oder den Beruf des Rechtsanwalts in Misskredit bringen, und ergreifen Maßnahmen, um diese Praktiken zu unterbinden. AGENT/BROKER von Immobilien. Sollten sie von einem Verhalten Kenntnis erlangen, das möglicherweise gegen die Der Berufskodex der Berufsethiknämlich Missbrauch des Vertrauens, der Finanzen oder des Eigentums der Kunden, absichtliche Diskriminierung oder Betrug, der zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden führt, DIE AGENTUREN UND AGENTEN/MAKLER sollte die zuständige Behörde informieren über NSNI.

Erkennen, dass die Zusammenarbeit mit anderen Immobilienfachleuten im besten Interesse derjenigen liegt, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, AGENTUREN UND AGENTEN/HÄNDLER streben eine exklusive Kundenvertretung an durch
ein faires und professionelles Vorgehen; versuchen Sie nicht, sich einen unlauteren Vorteil gegenüber Konkurrenten zu verschaffen, und unterlassen Sie spontane Kommentare über andere Berufsangehörige. In Fällen, in denen ihre Meinung eingeholt wird oder in denen AGENTUREN UND AGENTEN/HÄNDLER Wenn sie glauben, dass es notwendig ist, eine Stellungnahme abzugeben, geben sie diese objektiv und professionell ab, ohne dass sie von persönlichen Motiven oder möglichen Vorteilen beeinflusst sind.

Der Begriff AGENTUR UND AGENT/MAKLER sollte ein Synonym für Kompetenz, Berufserfahrung, Ehrlichkeit, Integrität und moralisches Verhalten in Geschäftsbeziehungen sein.

Indem sie sich diesen Standard zu eigen machen, AGENTUREN UND AGENTEN/MAKLER verpflichten sich, bei all ihren Aktivitäten, ob sie nun persönlich, mit Partnern oder anderen oder mit Hilfe von Technologien durchgeführt werden, den Kern der Richtlinie zu respektieren
Mittel zu verwalten und die Geschäfte im Einklang mit den nachstehend aufgeführten Grundsätzen zu führen.

INTERNATIONALE ETHISCHE NORMEN FÜR

Internationale Koalition für Ethik-Standards /IESC/ UND NSI

Dieser Ethikkodex wurde auf der Grundlage der zehn ethischen Regeln für Immobilienfachleute entwickelt, die der IESC Ende 2016 verabschiedet hat.

VERANTWORTLICHKEIT: Sie müssen die volle Verantwortung für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen übernehmen; sie müssen die Rechte und Interessen von Kunden, Dritten und Interessengruppen anerkennen und respektieren; sie müssen den sozialen und
Umweltfaktoren.

VERTRAULICHKEIT: Praktiker sollten vertrauliche oder persönliche Informationen nicht ohne vorherige Genehmigung weitergeben, es sei denn, eine solche Weitergabe ist durch geltende Gesetze oder Vorschriften vorgeschrieben.

INTERESSENKONFLIKTE: Berufsangehörige müssen alle relevanten Informationen rechtzeitig vor und während der Erbringung der Dienstleistung offenlegen. Kann der Interessenkonflikt nach der Offenlegung nicht beseitigt oder gemildert werden, muss sich die Berufsausübung zurückziehen, es sei denn, die beteiligten Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Arbeit entsprechend fortsetzen.

FINANZIELLE VERANTWORTLICHKEIT: Die Praktiker müssen in allen finanziellen Angelegenheiten die Wahrheit sagen und für Transparenz und Sicherheit sorgen.

FAIRNESS: Berufsangehörige müssen ehrlich und fair handeln und ihre professionelle Beratung auf relevante, glaubwürdige und objektive Beweise stützen.

RECHTSKONFORMITÄT: Die Berufsangehörigen müssen die für ihren Beruf geltenden Rechtsvorschriften sowie die geltenden internationalen Rechtsvorschriften einhalten.

BERICHTERSTATTUNG: Praktiker sollten die Berufsstandards für ihren Beruf systematisch erfassen und reflektieren und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen kontinuierlich bewerten, um die Einhaltung der
ihre beruflichen Tätigkeiten mit den sich entwickelnden ethischen Grundsätzen und Berufsstandards in Einklang zu bringen.

STANDARDS DER DIENSTLEISTUNG: Berufsangehörige dürfen nur Dienstleistungen erbringen, für die sie kompetent und qualifiziert sind; sie müssen sicherstellen, dass alle Angestellten oder Personen, die bei der Erbringung der Dienstleistung mitwirken, über die erforderliche Kompetenz verfügen; sie müssen ihren Kollegen oder Teams eine zuverlässige professionelle Führung bieten.

TRANSPARENZ: Praktiker müssen offen und zugänglich sein; sie dürfen nicht irreführen oder versuchen, irrezuführen; sie dürfen nicht falsch informieren oder Informationen über Produkte oder Lieferzeiten verschweigen;
muss relevante Unterlagen oder anderes Material in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung stellen.

VERTRAUEN: Die Berufsangehörigen müssen dafür verantwortlich sein, den Ruf ihres Berufsstandes zu wahren, und sie müssen erkennen, dass ihre Tätigkeiten und ihr Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die IESC-Berufsverbände und alle von ihnen vertretenen Berufsangehörigen beeinträchtigen.

IN DIESEM BERUFSETHISCHEN KODEX VERWENDETE BEGRIFFE

"Kunde". - die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), mit der/denen der Vertreter oder die Agentur einen Vertretungsvertrag oder ein Vertretungsverhältnis hat;

"Potenzieller Kunde" bezeichnet eine an einer Immobilientransaktion beteiligte Partei, die Informationen, Dienstleistungen oder Vorteile erhält, aber noch keine vertragliche Beziehung zu dem Makler oder der Agentur hat;

"Immobilienmakler" /agent/- eine Person, die beruflich als Vermittler oder Berater in geschäftlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen oder Marktforschung tätig ist und dabei eine Reihe von Tätigkeiten ausübt, die unter diese Definition fallen. Ein Immobilienmakler hat insofern eingeschränkte Rechte, als er weder in eigenem Namen noch im Namen eines Dritten Makler- oder Beratungsverträge für Immobiliengeschäfte und -operationen abschließen darf, es sei denn, er wird von einem Immobilienmakler dazu ermächtigt.

"Immobilienmakler" /makler/ - eine Person mit einer spezifischen beruflichen Qualifikation und/oder einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Immobilienmakler oder einer mindestens einjährigen Berufserfahrung und einem Hochschulabschluss im Immobilienbereich, die beruflich als Vermittler oder Berater in kommerziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen oder Marktforschung tätig ist. Ausübung einer der zu dieser Definition gehörenden Tätigkeitsreihen.

"Immobilienagentur" /agentur/ - eine nach dem Handelsrecht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragene Person mit der Haupttätigkeit "Vermittlung und/oder Beratung bei Immobiliengeschäften".

"Tätigkeiten von Immobilienmaklern, -vermittlern und -agenturen":

- führt Gespräche mit Dritten über Immobilientransaktionen und bietet ihnen eine Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistung unter seiner Beteiligung an
- führt Dritte zu Ansichten von Immobilien
- durchgeführt Marktforschung der Immobilienmarkt
- wirbt für in irgendeiner Weise Angebote zum Verkauf oder zur Vermietung von Immobilien
- verhandelt die Bedingungen von Transaktionen mit Immobilien
- Führt Gespräche/Verhandlungen durch im Namen oder zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Transaktionen und/oder dem Angebot und der Nachfrage von Immobilien
- Provisionen oder andere finanzielle Vergütungen aushandeln für sich selbst oder für die Immobilienagentur, durch die er sich auf dem Markt vertritt, im Zusammenhang mit Vermittlungs- oder Beratungstätigkeiten bei Immobiliengeschäften
- Korrespondenz und/oder Übermittlung von Vorschlägenim Zusammenhang mit dem Handel und der Vermietung von Immobilien
- alle anderen Vermittlungs- und/oder Handels- und Marketing-Beratungsdienste in Bezug aufKauf, Verkauf, Vermietung, Verpachtung von Immobilien; Einrichtung, Erwerb und Registrierung von Immobilien; Vermessung von Immobilien; Organisation von Besichtigungen und Besichtigungen von Immobilien; Herstellung von Kontakten zwischen Verkäufer und Käufer, Mieter und Vermieter und/oder Vermieter.

ETHISCHE REGELN UND NORMEN

ARTIKEL 1. GRUNDLEGENDE VERPFLICHTUNGEN/REGELN/NORMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON MAKLERTÄTIGKEIT

Bei der Vertretung von Käufern, Verkäufern, Vermietern, Mietern oder anderen Kunden in ihrer Rolle als Vermittler akzeptieren Agenturen und Agenten/Broker die Pflicht, die Interessen ihrer Kunden zu schützen und zu wahren. Diese Pflicht gegenüber dem Kunden ist vorrangig, entbindet die AGENTUR UND DEN AGENTEN/BROKER jedoch nicht von ihrer Pflicht, alle Parteien, einschließlich der Wettbewerber, fair zu behandeln. AGENTUREN UND VERMITTLER sind verpflichtet, ihre Geschäfte in rechtmäßiger Weise und in Übereinstimmung mit den geltenden bulgarischen Rechtsvorschriften für die Ausübung von Geschäften zu führen.

PRAKTISCHE NORMEN ZU ARTIKEL 1

- Praktischer Standard 1-1

Wenn sie als Vermittler bei einem Immobiliengeschäft auftreten, sind die Vermittler und Makler verpflichtet, die ihnen durch den Ethikkodex auferlegten Verpflichtungen einzuhalten.

-Praktischer Standard 1-2

Die durch den Berufskodex auferlegten Verpflichtungen gelten für alle Immobilientätigkeiten und -transaktionen, unabhängig davon, ob sie persönlich, elektronisch oder auf anderem Wege durchgeführt werden.

-Praktischer Standard 1-3

Agenturen und Makler dürfen den Kunden nicht absichtlich über den Marktwert der Immobilie täuschen, wenn sie versuchen, eine Maklerdienstleistung anzubieten oder einen Maklervertrag mit einem Kunden zu unterzeichnen.

-Praktischer Standard 1-4

AGENTUREN UND AGENTEN/BROKER dürfen, wenn sie versuchen, eine Vermittlungsdienstleistung anzubieten/einen Vermittlungsvertrag mit einem Kunden abzuschließen, den Kunden nicht über die finanzielle Beziehung zwischen ihnen irreführen, umfassende Informationen liefern
für anfallende Kosten bei einer Transaktion oder andere Bedingungen sowie für finanzielle und andere Vorteile, die sie genießen können.

-Praktischer Standard 1-5

Agenturen und Makler können sowohl den Verkäufer/Vermieter als auch den Käufer/Mieter in ein und demselben Geschäft vertreten, wenn sie diese Informationen an beide Parteien weitergeben.

-Praktischer Standard 1-6

Die Vermittler und Makler sind verpflichtet, dem Verkäufer/Vermieter, den sie vertreten, alle Angebote (Kauf- oder Mietangebote) und/oder Gegenangebote objektiv und so schnell wie möglich zu übermitteln, ohne diese vor ihren Kunden, potenziellen Kunden oder den Kunden anderer Vermittler zu verbergen.

-Praktischer Standard 1-7

Wenn sie als Makler für den Verkäufer tätig sind, sollten die Agenturen und Makler/Broker den Verkäufer/Vermieter verantwortungsbewusst über alle Angebote informieren, die sie erhalten, bis eine Transaktion abgeschlossen ist oder ein Vertrag über den Kauf vorliegt.
Kauf/Miete, es sei denn, der Verkäufer/Vermieter hat das Angebot beim Vermittler oder auf dem Markt zurückgezogen. Agenturen und Makler sollten eine Immobilie nicht weiter vermarkten, wenn der Verkäufer/Vermieter ein bestimmtes Angebot angenommen hat, es sei denn, der Verkäufer/Vermieter besteht darauf.

- Praktischer Standard 1-8

Agenturen und Makler, die als Vertreter des Käufers/Mieters auftreten, müssen alle Angebote und Gegenangebote, die sie direkt vom Verkäufer/Vermieter oder über ihren Makler erhalten, an ihren Kunden weiterleiten. AGENTUREN UND
Die Makler sind verpflichtet, ihre Pflichten als Makler gegenüber den von ihnen vertretenen Käufern/Mietern treu zu erfüllen, bis der Vertrag gekündigt oder aufgrund einer Transaktion geschlossen wird.

-Praktischer Standard 1-9

Die Agenturen und Makler verpflichten sich, die Bestimmungen der geltenden bulgarischen und europäischen Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz, die Verarbeitung und die Speicherung personenbezogener Daten ihrer Kunden und anderer Personen, deren Daten für die Zwecke ihrer Tätigkeit verwendet werden, einzuhalten.

-Praktischer Standard 1-10

Bei der Unterzeichnung von Käufer-/Mieter-Vermittlungsverträgen müssen AGENTUREN UND AGENTEN/BROKER ihre Kunden darüber informieren:
1) ihre Politik in Bezug auf gemeinsame Aktivitäten mit anderen AGENTUREN UND AGENTEN/BROKERN;
2) die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung;
3) die grundlegenden Pflichten und Rechte der Vertragsparteien

- Praktischer Standard 1-11

Vermittler und Makler dürfen Informationen über das Vorhandensein von Angeboten für eine Immobilie, über die bereits verhandelt wird, nur nach Genehmigung durch den Verkäufer weitergeben.

- Praktischer Standard 1-12

VERTRETER UND VERTRETER/BROKER, die Zugang zu einem Objekt erhalten haben, für das ein anderer VERTRETER UND VERTRETER/BROKER einen Alleinvertretungsvertrag geschlossen haben, müssen sich an die vom Alleinvertreter oder seinem Auftraggeber auferlegten Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen für das Objekt halten.

ARTIKEL 2. PFLICHTEN/REGELN/NORMEN DER AGENTUREN UND BEAUFTRAGTEN IN BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

VERTRETER UND VERMITTLER/VERKÄUFER sollten es vermeiden, Tatsachen in Bezug auf die Immobilie oder die Transaktion zu übertreiben, falsch zu interpretieren oder zu verheimlichen.

PRAKTISCHE NORMEN ZU ARTIKEL 2

-Praktischer Standard 2-1

Vermittler und Makler haben die moralische Verpflichtung, ihren Kunden die ihnen bekannten nachteiligen Tatsachen, die die Entscheidung des Kunden für ein Geschäft beeinflussen könnten, mitzuteilen. Artikel 2 erlegt nicht auf
AGENTUREN UND VERTRETER/BROKER die Verpflichtung, Experten in anderen Berufen oder technischen Disziplinen zu sein.

ARTIKEL 3. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN AGENTUR UND AGENTUREN

Agenturen und Agenten/Broker akzeptieren es als gute Praxis, mit anderen Agenturen zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen zusammenzuarbeiten.

PRAKTISCHE NORMEN ZU ARTIKEL 3

- Praktischer Standard 3-1

Die Agenturen und Makler in ihrer Funktion als Alleinvertreter des Verkäufers/Vermieters legen die Bedingungen für Vorschläge zur Zusammenarbeit mit anderen Agenturen und Maklern fest, die auch ihre finanziellen Verpflichtungen untereinander regeln. Besteht keine Vereinbarung über die Aufteilung der Vergütung, so wird nicht davon ausgegangen, dass eine Vergütung geschuldet wird.

-Praktischer Standard 3-2

Jede Änderung des für die gemeinsamen Dienstleistungen angebotenen Honorars muss von der AGENTUR UND dem AGENT/BROKER des VERKÄUFERS der zusammenarbeitenden AGENTUR UND dem AGENT/BROKER des VERKÄUFERS mitgeteilt werden, bevor die AGENTUR des KÄUFERS/Vermieters UND der AGENT/BROKER des VERKÄUFERS ein Angebot zum Kauf/Miete einer Immobilie abgeben. Sobald die AGENTUR UND der AGENT/BROKER des Käufers/Vermieters ein Angebot zum Kauf oder zur Miete einer Immobilie abgegeben haben, dürfen die AGENTUR UND der AGENT/BROKER des Verkäufers nicht einseitig versuchen, die angebotene Gegenleistung im Zusammenhang mit dieser gemeinsamen Transaktion zu ändern.

-Praktischer Standard 3-3

In der Praxis schließt Standard 3-2 die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Änderung der Vergütung zwischen der Agentur des Verkäufers und der kooperierenden Agentur nicht aus.

-Praktischer Standard 3-4

Agenturen und Makler, die als Vermittler für den Verkäufer tätig sind, sind verpflichtet, das Bestehen doppelter oder variabler Provisionsvereinbarungen offenzulegen (z. B. Exklusivverträge, bei denen die Provision eine ist, wenn die Agentur des Verkäufers einen Käufer/Mieter gefunden hat, und eine ganz andere, wenn der Verkauf/die Vermietung auf die Bemühungen des Verkäufers/Vermieters oder der kooperierenden Agentur zurückzuführen ist). Die Agentur des Verkäufers muss die kooperierenden Agenturen so bald wie möglich über das Bestehen solcher Vereinbarungen informieren und auf Anfragen der kooperierenden Agenturen den Unterschied zwischen einem gemeinsamen Geschäft und einem Verkauf/Mietvertrag, der auf die Bemühungen des Verkäufers/Vermieters zurückzuführen ist, offenlegen. Wenn die kooperierende Agentur den Käufer/Mieter vertritt, muss der Vertreter des Käufers/Mieters seinen Kunden diese Informationen mitteilen, bevor der Kunde ein Kauf- oder Mietangebot abgibt.

-Praktischer Standard 3-5

Bei der Einholung von Informationen von einer anderen Agentur und einem anderen Makler über eine Immobilie, für die ein Verwaltungsvertrag oder ein Maklervertrag besteht, muss die Agentur und der Makler ihren Status offenlegen und angeben, ob sie ein persönliches Interesse haben
oder im Namen eines Kunden handeln. Wenn sie im Namen eines Kunden handeln, müssen sie ihre Beziehung zu diesem Kunden offenlegen.

-Praktischer Standard 3-6

VERTRETER UND VERMITTLER/BROKER dürfen den ihnen gewährten Zugang nicht missbrauchen, um den Zustand einer zum Verkauf angebotenen Immobilie zu besichtigen oder zu überprüfen.

- Praktischer Standard 3-7

Agenturen und Makler müssen den Zugang zu einer zum Verkauf/Vermietung ausgeschriebenen Immobilie zu den mit dem Eigentümer oder dem Vertreter des Verkäufers/Vermieters vereinbarten Bedingungen gewähren, ohne diese nach eigenem Ermessen zu ändern.

- Praktischer Standard 3-8

Die in Artikel 3 festgelegte Pflicht zur Zusammenarbeit bezieht sich auf die Verpflichtung, Informationen über eine zum Verkauf angebotene Immobilie weiterzugeben und diese Immobilie anderen Agenturen für mögliche Besichtigungen mit potenziellen Kunden vorzustellen.
Käufer/Mieter, wenn dies im Interesse des Verkäufers/Vermieters ist.

ARTIKEL 4. INTERESSENKONFLIKTE BEIM ERWERB VON IMMOBILIEN VON AGENTUREN UND AGENTEN

Beim Verkauf einer Immobilie, die ihnen gehört oder an der sie ein Interesse haben, müssen die Agentur und der Makler den Käufer oder dessen Vertreter darüber informieren, dass sie Eigentümer der Immobilie sind oder ein Interesse an ihr haben. Agenturen und Makler müssen den Eigentümer oder den Makler bzw. die Agentur, die den Eigentümer vertritt, informieren, wenn sie für sich selbst, ein Mitglied ihrer Familie, ihre Unternehmen oder ein Mitglied derselben oder ein Unternehmen, an dem sie beteiligt sind, ein Interesse an einer Immobilie erwerben, diese kaufen oder ein Angebot dafür abgeben.

PRAKTISCHE NORMEN ZU ARTIKEL 4

- Praktischer Standard 4-1

Vermittler und Makler dürfen keine professionellen Dienstleistungen für eine Immobilie erbringen oder den Wert einer Immobilie bestimmen, an der sie ein Interesse haben oder an der sie ein Interesse zu erwerben beabsichtigen, wenn dieses Interesse nicht allen betroffenen Parteien gegenüber deutlich offengelegt wird.

ARTIKEL 5. VERPFLICHTUNGEN DER AGENTUREN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN BEI DER UNTERZEICHNUNG VERTRÄGE

Zum Schutz aller Parteien sollten AGENTUREN UND VERMITTLER/BROKER nach Möglichkeit sicherstellen, dass alle Verträge, Vereinbarungen, Anhänge und Anlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen schriftlich, in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sind und die einschlägigen Bestimmungen, Bedingungen, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Parteien enthalten. Jede der Vertragsparteien erhält bei der Unterzeichnung ein Original des Vertrags.

VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 6

AGENTUREN UND ARBEITNEHMER/BROKER dürfen sich nicht weigern, einer Person aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, des Geschlechts, einer Behinderung, des Familienstands, der Staatsangehörigkeit und der Herkunft, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität gleichwertige professionelle Dienstleistungen zu erbringen. AGENTUREN UND ARBEITNEHMER/BROKER dürfen sich nicht an Plänen oder Verträgen beteiligen, die eine Person oder mehrere Personen aufgrund der oben genannten Merkmale diskriminieren.

ARTIKEL 7

Die Dienstleistungen, die die Agenturen und Makler für Kunden und potenzielle Kunden erbringen, müssen den Praxisstandards und den Kompetenzen entsprechen, die für den Bereich, in dem sie die Dienstleistungen erbringen, erforderlich sind, nämlich: Vermittlung von Wohnimmobilien, Immobilienverwaltung, Vermittlung von Gewerbe- und Industrieimmobilien, Grundstücksvermittlung, Immobilienbewertung, Immobilienberatung und Arbeit
mit Immobilien im Ausland. Gemäß der VERORDNUNG Nr. 21 vom 09.01.2012 für den Erwerb der Qualifikation im Beruf "Makler". SG Nr. 13 vom 14.02.2012, werden die Grundkompetenzen wie folgt verstanden:
- Einhaltung der Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit;
- Anwendung allgemeiner wirtschaftlicher, buchhalterischer und rechtlicher Kenntnisse in diesem Beruf;
- Anwendung spezifischer wirtschaftlicher Kenntnisse auf Immobilientransaktionen;
- Anwendung spezifischer juristischer Kenntnisse auf Immobilientransaktionen;
- Anwendung von Kenntnissen in den Bereichen Raumplanung, Architektur und Bauwesen;
- Einhaltung der Vorschriften und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen bei Immobilientransaktionen;
- Begleitung der Kunden zu sehen;
- Beratung von Kunden bei Immobilientransaktionen;
- Abwicklung von Immobilientransaktionen;
- nutzt die Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Ausübung seines Amtes.

Agenturen und Agenten/Broker können sich verpflichten, fachliche Dienstleistungen für eine Art von Immobilien oder Dienstleistungen außerhalb ihres Fachgebiets zu erbringen, nachdem sie eine Person eingestellt/beauftragt haben, die für diese Art von Immobilien oder Dienstleistungen kompetent ist, oder wenn sie diese Tatsachen dem Kunden gegenüber offengelegt haben. Jede Person, die zur Unterstützung beauftragt wird, sollte dem Kunden als solche vorgestellt werden, und es sollte deutlich gemacht werden, welchen Beitrag sie zu der Arbeit leisten wird.

Vertretungen und Agenten/Broker sollten sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die eine unerlaubte Rechtsauslegung darstellen, und sollten eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt empfehlen, wenn das Interesse einer der an der Transaktion beteiligten Parteien dies erfordert.

PRAKTISCHE NORMEN ZU ARTIKEL 7

-Praktischer Standard 7-1

Wenn Agenturen und Makler ein Gutachten über den Marktwert von Immobilien abgeben, müssen sie dies tun:
1) mit dem Gebiet, in dem sich die betreffende Immobilie befindet, und dem Immobilienmarkt vertraut sein;
2) mit der Art und Kategorie der zu beurteilenden Immobilie vertraut sein
3) die technischen, städtebaulichen und rechtlichen Gegebenheiten der Immobilie
4) zuverlässige Informationsquellen nutzen
5) die geforderte Rechtsfähigkeit bei der Erstellung von schriftlichen Immobilienbewertungen erfüllen
6) sich mit anderen Faktoren vertraut zu machen, die den Marktwert der untersuchten Immobilie beeinflussen, und diese zu berücksichtigen.

ARTIKEL 8

Agenturen und Makler müssen in ihren Informationen über Immobilien ehrlich und wahrheitsgemäß sein und in ihrer Werbung, ihrem Marketing und anderen Darstellungen wahrheitsgemäße Angaben machen. Agenturen und Makler müssen sicherstellen, dass ihr Status als Immobilienprofis in ihren Werbe-, Marketing- und anderen Präsentationsmaterialien deutlich sichtbar ist und dass die Empfänger ihrer Mitteilungen darüber informiert sind oder informiert wurden, dass diese Mitteilungen von einem Immobilienprofi stammen.

PRAKTISCHE STANDARDS ZU ARTIKEL 8

-Praktischer Standard 8-1

Wenn Agenturen und Agenten/Händler in ihren Anzeigen und anderen Darstellungen den Begriff "kostenlos" oder ähnliche Begriffe verwenden, dürfen sie keine Form der Vergütung für dieses Produkt oder diese Dienstleistung aushandeln.

-Praktische Norm 8-2

Vertretungen und Agenten/Makler dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers oder seines Agenten/Maklers keine Immobilien zum Verkauf/Vermietung anbieten oder dafür werben. Bei der Vertretung von Verkäufern oder anderen Maklern,
Vermittler und Makler dürfen keinen anderen als den mit dem Verkäufer/Vermieter vereinbarten Preis nennen.

-Praktische Norm 8-3

Die Pflicht, die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß zu informieren, umfasst auch Informationen, die auf den Websites der Agenturen und Makler, in sozialen Medien und auf Immobilienportalen veröffentlicht werden. DIE AGENTUREN UND
ARBEITGEBER/VERMITTLER sollten angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Informationen auf ihren Websites und auf Immobilienportalen auf dem neuesten Stand zu halten. Stellt sich heraus, dass Informationen auf einem Immobilienportal oder auf der Website einer AGENTUR UND eines AGENTEN/BROKERS nicht mehr aktuell oder korrekt sind, müssen AGENTUREN UND VERMITTLER unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um sie zu korrigieren.

-Praktisch Standard 8-4

Agenturen und Agenten/Broker dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers keine Werbung mit Text- und Bildmaterial veröffentlichen oder verbreiten, das geistiges Eigentum anderer ist.

-Praktische Norm 8-5

Die Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Darstellung von Informationen in Werbe-, Marketing- und Präsentationsmaterialien erlaubt es den Agenturen und Agenten/Brokern, nur Berufstitel, Zertifizierungen und andere Berechtigungen zur Ausübung von Tätigkeiten zu verwenden und anzugeben, zu denen sie gesetzlich befugt sind.

PFLICHTEN DER AGENTUREN, AGENTEN UND MAKLER

ARTIKEL 9

Vermittler und Makler dürfen weder wissentlich noch unwissentlich falsche oder irreführende Angaben über andere Immobilienmakler, deren Arbeit oder Geschäftspraktiken machen.

ARTIKEL 10

Wird ein Alleinvertretungs- oder Alleinvermittlungsvertrag von einer Agentur und einem Makler unterzeichnet, dürfen die anderen Agenturen und Agenten/Makler keine Praktiken anwenden oder Maßnahmen ergreifen, die nicht mit dem bereits unterzeichneten Alleinvertretungs- oder Alleinvermittlungsvertrag übereinstimmen.

PRAKTISCHE NORMEN ZU ARTIKEL 10

- Praktischer Standard 10-1

Artikel 10 zielt nicht darauf ab, Geschäftspraktiken zu verbieten, die ethisch vertretbar sind, und verbietet keine Vereinbarungen mit anderen Agenturen und Agenten/Brokern, die Provisionen, Gebühren, Tantiemen oder andere Formen der Bezahlung beinhalten. Artikel 10 verbietet nicht, dass die AGENTUR UND der AGENT/BROKER mit anderen AGENTUREN UND AGENTEN/BROKERN einen Alleinvertretungs- oder Maklervertrag über Provisionen, Gebühren, Tantiemen oder andere Formen der Bezahlung abschließen.

- Praktischer Standard 10-2

Artikel 10 hindert Agenturen und Agenten/Vermittler nicht daran, potenziellen Kunden gegenüber Erklärungen abzugeben, in denen die Dienstleistungen und die Bedingungen, unter denen sie in Anspruch genommen werden können, beschrieben werden, obwohl einige Empfänger möglicherweise Verträge über
Agentur oder in einer exklusiven Beziehung zu einer anderen AGENTUR UND einem AGENT/BROKER stehen. Eine allgemeine Werbekampagne, ein Postversand oder die Verteilung von Werbematerialien, die sich an alle potenziellen Kunden in einem geografischen Gebiet oder an Vertreter eines Berufsstandes, eines Geschäftsclubs oder einer Organisation oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppe richten, gelten als "allgemein" im Sinne dieser Norm.

- Praktischer Standard 10-3

Die Tatsache, dass ein potenzieller Kunde während einer oder mehrerer früherer Transaktionen, die abgelaufen sind, in einer exklusiven Beziehung mit der Agentur und dem Makler stand, hindert andere Agenturen und Makler nicht daran, zukünftige Geschäfte mit diesem potenziellen Kunden anzustreben.

- Praktischer Standard 10-4

Bevor sie ein vertragliches Vermittlungsverhältnis eingehen, sollten sich Agenturen und Vermittler/Broker erkundigen, ob der potenzielle Kunde an einem laufenden, gültigen Exklusivvertrag beteiligt ist.

- Praktischer Standard 10-5

In Fällen, in denen eine geteilte Provision ausgehandelt wurde, müssen Agenturen und Makler, die als Vertreter des Verkäufers/Vermieters auftreten, diese Beziehung dem Vertreter des Käufers oder Mieters bei der ersten Kontaktaufnahme offenlegen.
Kontakt.

- Praktischer Standard 10-6

Alle Handlungen/Kommunikationen in Bezug auf Immobilien mit gültigen Exklusivverträgen oder mit Käufern/Mietern, die Exklusivverträgen unterliegen, müssen mit dem Vertreter des Kunden und nicht mit dem Kunden erfolgen, außer in folgenden Fällen
zu denen der Vertreter des Kunden seine Zustimmung gegeben hat oder die vom Kunden veranlasst werden.

- Praktischer Standard 10-7

Schilder, die ankündigen, dass eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Tausch steht, dürfen nicht ohne die Zustimmung des Verkäufers/Vermieters an der Immobilie angebracht werden. Schilder von konkurrierenden Agenturen und Maklern dürfen nicht entfernt werden. Dies kann vom Eigentümer der Immobilie verlangt werden.

- Praktischer Standard 10-8

Bei Beendigung des Verhältnisses von AGENTEN/HÄNDLER mit ihrem derzeitigen Unternehmen, sollten sie ihre Kunden nicht dazu veranlassen, ihre exklusive Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Unternehmen zu kündigen. Dies verhindert nicht AGENTEN/HÄNDLER eine Einigung mit dem Eigentümer des Unternehmens über diese Angebote zu erzielen.

ERLÄUTERNDE HINWEISE

Jede interessierte Person sollte die folgenden Richtlinien kennen, die vom NCRI-Vorstand genehmigt wurden:

Bei der Einreichung einer Beschwerde wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Berufsethiker Code vonseiten AGENTUREN UND AGENTUREN/BROKER, sollte er anführen mindestens einen Artikel des Ethik-Kodexes, den der Beschwerdeführer für problematisch hält durchbrochen. Zur Untermauerung der Anschuldigung werden spezifische Praktisch Normen.

Jeder Praxisstandard befasst sich mit einem relevanten Artikel des Ethik-Kodexes. Die Praxisstandards dienen der Klärung der ethischen Verpflichtungen, die sich aus Der Berufskodex der Berufsethik und die Auslegung von Rechtssachen nicht ersetzen, sondern ergänzen.

Bestehende Praxisstandards sind Gegenstand regelmäßiger Änderungen und Ergänzungen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND SANKTIONEN

1. Die Kenntnis und Einhaltung dieser Berufsethischer Kodex ist eine Verpflichtung für die Mitglieder der NSNIin Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 1, Punkt 3 des Statuts der NSNI und alle anderen Personen, die sich freiwillig den berufsethischen Normen und Standards der Der Berufskodex der Berufsethik der NSNI.

2. Der Ausschuss für Berufsethik untersucht die Aktivitäten von AGENTUR UND AGENT/BROKER im Falle einer Streitigkeit, die sich aus einer schriftlichen Beschwerde ergibt, die dem NSCN von einer interessierten Partei, die sich gemäß den Verfahren der Geschäftsordnung des CPE legitimiert hat, förmlich vorgelegt wurde.

3. Der Ausschuss für Berufsethik kann über Fälle von unlauterem Wettbewerb oder unethischer beruflicher Behandlung eines Kunden nur dann entscheiden, wenn Beweise in dem Fall vorliegen.

4. Der Ausschuss für Berufsethik informiert hiermit Die Kammer des NSNR für jeden Fall, in dem festgestellt wird, dass AGENTUR UND AGENT/MAKLER nicht mit den ethischen Normen und Standards übereinstimmt, die von Der Berufskodex der Berufsethik des CNRI und/oder mit ihren
Handeln oder Nichthandeln untergräbt die Autorität der Organisation.

5. Der Ausschuss für Berufsethik schlägt zur Diskussion vor, die Aktivitäten von AGENTUR UND AGENT/MAKLERbei Vorliegen von Beweisen für Untreue oder Unehrlichkeit gegenüber einem Kunden und/oder Vermittlungspartner in jedem Fall, für den die Satzung des NCRI dies vorschreibt, dem Vorstand des NCRI zur Kenntnis zu bringen.

6. Nach einem Verstoß gegen die Normen und Standards der Gegenwart Berufsethischer Kodex, Ausschuss für Berufsethik ist berechtigt, die folgenden Sanktionen zu verhängen:
- schriftliche Warnung;
- eine Geldsanktion von bis zu 1000 BGN.

Der Ausschuss für Berufsethik eine Stellungnahme und einen Vorschlag an den Vorstand des NCRI zur Verhängung einer Geldstrafe von mehr als 1000 BGN oder zum Ausschluss von Mitgliedern des NCRI aus der Organisation abgibt. Diese Sanktionen werden durch einen Beschluss des Vorstandes des NCRI verhängt.

7. von der Kommission verhängte Sanktionen Der Ausschuss für Berufsethik können innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe beim Vorstand des Nationalen Wissenschafts- und Forschungsinstituts angefochten werden. Die Entscheidung des Vorstands des NSSI nach Prüfung des Falles ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

8. Gegen die vom Vorstand der NSNI verhängten Sanktionen kann bei der Die Generalversammlung der NSNI innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe. Die Entscheidung der Die Generalversammlung der NSNI nach Prüfung des Falles endgültig und unanfechtbar ist.

9. Die Entscheidungen der Ausschuss für Berufsethik werden auf der CNI-Website veröffentlicht oder anderweitig in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht.

10. Die bestätigten und in Kraft getretenen Entscheidungen und Sanktionen werden in das Register des NSSI für den betreffenden Straftäter eingetragen.

11. Geschenk Berufsethischer Kodex wurde angenommen von Die Generalversammlung der NSNI 18. Mai 2018.

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